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Art.-Nr.: 2029413279
Still R 70 - 80 Hybrid
/mieten/baumaschinen_baustelle/flurfoerdergeraete/gabelstapler/2029413279.htmlBeschreibung
Still R 70 - 80 Hybrid Technologie
Bauhöhe: 2950 mm
Hubhöhe: 5500 mm
Freihub: 1620 mm
Gabellänge: 2000 mm
Vollkabine, Beleuchtung, Abgasreiniger, Seitenschieber, Zinkenverstellung
Bauhöhe: 2950 mm
Hubhöhe: 5500 mm
Freihub: 1620 mm
Gabellänge: 2000 mm
Vollkabine, Beleuchtung, Abgasreiniger, Seitenschieber, Zinkenverstellung
Mietbedingungen
Mietbedingungen
1. Vertragsbeginn
1.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen einem Frachtführer übergeben worden ist oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
Mit der Übergabe/ Bereitstellung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
Falls der Abruf bzw. die Übernahme nicht spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns erfolgt, tritt ab diesem Tag die Mietzeit in Kraft.
1.2 Geräte – Abholung: Der Mietvertrag läuft solange, bis der Mieter das Gerät abholbereit meldet.
2. Liefertermin
Liefertermin oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Vermieters oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
3. Kündigung
Das Mietverhältnis kann vom Mieter durch Rückgabe der Geräte jederzeit gekündigt werden. Ist der Mieter mit dem zu zahlenden Mietzins länger als 10 Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn der Mieter zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Durchführung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird sowie in allen Fällen schwerwiegender Vertragsverletzung (insbesondere Verstöße gegen die Pflichten nach § 4.1). Der Vermieter kann die Mietsache bei fristloser Kündigung sofort in Besitz nehmen.
4. Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter ist verpflichtet:
- Die Geräte pfleglich zu behandeln;
- sie nur innerhalb ihrer angegebenen Belastbarkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen und nicht für verbotene oder ordnungswidrige Zwecke einzusetzen;
- sie nur von qualifiziertem Personal unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und er Bedienungsvorschriften benutzen zu lassen;
- keine anderen Personen als den vom Vermieter hierzu ermächtigten Personen zu gestatten, die Geräte zu reparieren;
- den Vermieter sofort von jedem Schaden oder anderen Störungen an den Geräten zu benachrichtigen;
- für die ordnungsgemäße Pflege der Geräte zu sorgen, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoffen, Öl und Wasser;
- die Geräte täglich auf ihren allgemeinen Zustand hin zu überprüfen, einschließlich Ölstand, Kühlsystem, Wasser und Batterien; Flüssigkeitsstände ggf. ergänzen.
- das Wiederaufladen von Batterien und die Bereitstellung von Flüssiggas und –Flaschen, soweit dies in Betracht kommt, durchzuführen;
- die Weitervermietung, Verleihung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte strikt in jeder Form zu unterlassen;
- bei Unfällen die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 511,29 übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat auch bei geringfügigem Schaden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen:
4.2 Der Mieter hat für alle Schäden an den Geräten Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung der Geräte oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten des Mieters entstehen.
5. Wartung
Der Vermieter wird die Geräte im erforderlichen Umfang warten; dazu wird der Mieter die Geräte zu den normalen Geschäftszeiten (7:00 bis 16:00 Uhr) dem Vermieter für die Wartung zur Verfügung stellen. Werden von dem Mieter Wartungsdienste außerhalb der normalen Geschäftszeit verlangt, ist der Mieter verpflichtet, die üblichen Überstundensätze für solche Wartungsdienste zu zahlen.
6. Gewährleistung / Haftung des Vermieters
6.1 Im Falle der Lieferung einer mit einem Fehler behafteten Mietsache hat der Mieter Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vom Vermieter wegen grober Fahrlässigkeit zu verantworten ist. In keinem Fall (vorbehaltlich 7 u. 9.1) ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
6.2 Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Mieter zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird dahingehend begrenzt, dass der Vermieter haftet:
a) in voller Schadenshöhe nur bei grobem Verschulden seiner Organe oder der leitenden Angestellten;
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
Der Höhe nach haftet der Vermieter im Fall b) und c) nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
6.3 Bei mittelbaren oder Folgeschäden ist die Haftung in jedem Fall auf ein Viertel des Wertes des gemieteten Gegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter beschränkt.
6.4 Im Fall des Verzugs bei Übergabe/ Bereitstellung der Mietsache ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, wenn der Verzugszeitraum 1/10 der bei Vertragsabschluss vorgesehenen Mietzeit nicht überschreitet und dem Vermieter bzw. seinem Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden zur Last fällt.
7. Haftung des Mieters/ Versicherung
7.1 Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Abhandenkommen, Beschädigung, Wegfall der Gebrauchsfähigkeit oder Verschlechterung der Mietsache ab Übergabe der Mietsache an den Frachtführer/ Übernahme bis Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzins.
7.2 Die Bedienung setzt voraus, dass der Fahrer einen Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge besitzt.
7.3 Der Mieter verpflichtet sich, zur Abdeckung des mit dem Betrieb und Einsatz der Geräte verbundenen Risikos (einschließlich Produkthaftpflicht) die Geräte in seine (des Mieters) Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen.
7.4 Die Höhe des vereinbarten Mietzinses basiert auf einem normalen Betrieb der Geräte unter sauberen Einsatzbedingungen. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der tatsächliche Einsatz von den vorausgesetzten, sauberen Einsatzbedingungen abweicht und die Geräte dadurch nach Auffassung des Vermieters einem überdurchschnittlichem Verschleiß unterliegen.
Im Falle von allgemeinen Kostensteigerungen oder Kostensenkungen (von mehr als 5 %) sind die Parteien bei Mietverträgen von mehr als 6 Monaten Dauer verpflichtet, die Höhe des Mietzins neu zu behandeln und nach Treu und Glauben der veränderten Kostensituation anzupassen.
8. Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters
8.1 Der Mieter darf die Mietsache nur mit Einwilligung des Vermieters von dem vereinbarten Einsatzort entfernen. Insbesondere darf der Mieter die Geräte nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen (die Benutzung der Geräte im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt).
8.2 Der Mieter wird dem Vermieter eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in die Mietsache, Beschlagnahme oder ähnliche Beeinträchtigungen der Mietsache unverzüglich schriftlich mitteilen.
9. Gegenrechte, Abtretungen
9.1 Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Der Mieter darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, die Zahlungsansprüche zum Zweck der (Re-) Finanzierung an Dritte zu übertragen.
10. Rücknahmepflicht des Mieters
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr an den Vermieter zurückzugeben.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist unter Kaufleuten Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann jedoch nach seiner Wahl den Mieter bei den Gerichten am Sitz des Mieters verklagen.
Mietbedingungen Stand November 2010
1. Vertragsbeginn
1.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen einem Frachtführer übergeben worden ist oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
Mit der Übergabe/ Bereitstellung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
Falls der Abruf bzw. die Übernahme nicht spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns erfolgt, tritt ab diesem Tag die Mietzeit in Kraft.
1.2 Geräte – Abholung: Der Mietvertrag läuft solange, bis der Mieter das Gerät abholbereit meldet.
2. Liefertermin
Liefertermin oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Vermieters oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
3. Kündigung
Das Mietverhältnis kann vom Mieter durch Rückgabe der Geräte jederzeit gekündigt werden. Ist der Mieter mit dem zu zahlenden Mietzins länger als 10 Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn der Mieter zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Durchführung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird sowie in allen Fällen schwerwiegender Vertragsverletzung (insbesondere Verstöße gegen die Pflichten nach § 4.1). Der Vermieter kann die Mietsache bei fristloser Kündigung sofort in Besitz nehmen.
4. Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter ist verpflichtet:
- Die Geräte pfleglich zu behandeln;
- sie nur innerhalb ihrer angegebenen Belastbarkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen und nicht für verbotene oder ordnungswidrige Zwecke einzusetzen;
- sie nur von qualifiziertem Personal unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und er Bedienungsvorschriften benutzen zu lassen;
- keine anderen Personen als den vom Vermieter hierzu ermächtigten Personen zu gestatten, die Geräte zu reparieren;
- den Vermieter sofort von jedem Schaden oder anderen Störungen an den Geräten zu benachrichtigen;
- für die ordnungsgemäße Pflege der Geräte zu sorgen, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoffen, Öl und Wasser;
- die Geräte täglich auf ihren allgemeinen Zustand hin zu überprüfen, einschließlich Ölstand, Kühlsystem, Wasser und Batterien; Flüssigkeitsstände ggf. ergänzen.
- das Wiederaufladen von Batterien und die Bereitstellung von Flüssiggas und –Flaschen, soweit dies in Betracht kommt, durchzuführen;
- die Weitervermietung, Verleihung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte strikt in jeder Form zu unterlassen;
- bei Unfällen die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 511,29 übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat auch bei geringfügigem Schaden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen:
4.2 Der Mieter hat für alle Schäden an den Geräten Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung der Geräte oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten des Mieters entstehen.
5. Wartung
Der Vermieter wird die Geräte im erforderlichen Umfang warten; dazu wird der Mieter die Geräte zu den normalen Geschäftszeiten (7:00 bis 16:00 Uhr) dem Vermieter für die Wartung zur Verfügung stellen. Werden von dem Mieter Wartungsdienste außerhalb der normalen Geschäftszeit verlangt, ist der Mieter verpflichtet, die üblichen Überstundensätze für solche Wartungsdienste zu zahlen.
6. Gewährleistung / Haftung des Vermieters
6.1 Im Falle der Lieferung einer mit einem Fehler behafteten Mietsache hat der Mieter Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vom Vermieter wegen grober Fahrlässigkeit zu verantworten ist. In keinem Fall (vorbehaltlich 7 u. 9.1) ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
6.2 Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Mieter zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird dahingehend begrenzt, dass der Vermieter haftet:
a) in voller Schadenshöhe nur bei grobem Verschulden seiner Organe oder der leitenden Angestellten;
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
Der Höhe nach haftet der Vermieter im Fall b) und c) nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
6.3 Bei mittelbaren oder Folgeschäden ist die Haftung in jedem Fall auf ein Viertel des Wertes des gemieteten Gegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter beschränkt.
6.4 Im Fall des Verzugs bei Übergabe/ Bereitstellung der Mietsache ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, wenn der Verzugszeitraum 1/10 der bei Vertragsabschluss vorgesehenen Mietzeit nicht überschreitet und dem Vermieter bzw. seinem Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden zur Last fällt.
7. Haftung des Mieters/ Versicherung
7.1 Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Abhandenkommen, Beschädigung, Wegfall der Gebrauchsfähigkeit oder Verschlechterung der Mietsache ab Übergabe der Mietsache an den Frachtführer/ Übernahme bis Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzins.
7.2 Die Bedienung setzt voraus, dass der Fahrer einen Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge besitzt.
7.3 Der Mieter verpflichtet sich, zur Abdeckung des mit dem Betrieb und Einsatz der Geräte verbundenen Risikos (einschließlich Produkthaftpflicht) die Geräte in seine (des Mieters) Betriebshaftpflichtversicherung aufzunehmen.
7.4 Die Höhe des vereinbarten Mietzinses basiert auf einem normalen Betrieb der Geräte unter sauberen Einsatzbedingungen. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der tatsächliche Einsatz von den vorausgesetzten, sauberen Einsatzbedingungen abweicht und die Geräte dadurch nach Auffassung des Vermieters einem überdurchschnittlichem Verschleiß unterliegen.
Im Falle von allgemeinen Kostensteigerungen oder Kostensenkungen (von mehr als 5 %) sind die Parteien bei Mietverträgen von mehr als 6 Monaten Dauer verpflichtet, die Höhe des Mietzins neu zu behandeln und nach Treu und Glauben der veränderten Kostensituation anzupassen.
8. Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters
8.1 Der Mieter darf die Mietsache nur mit Einwilligung des Vermieters von dem vereinbarten Einsatzort entfernen. Insbesondere darf der Mieter die Geräte nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen (die Benutzung der Geräte im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt).
8.2 Der Mieter wird dem Vermieter eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in die Mietsache, Beschlagnahme oder ähnliche Beeinträchtigungen der Mietsache unverzüglich schriftlich mitteilen.
9. Gegenrechte, Abtretungen
9.1 Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Der Mieter darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, die Zahlungsansprüche zum Zweck der (Re-) Finanzierung an Dritte zu übertragen.
10. Rücknahmepflicht des Mieters
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr an den Vermieter zurückzugeben.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist unter Kaufleuten Sitz des Vermieters. Der Vermieter kann jedoch nach seiner Wahl den Mieter bei den Gerichten am Sitz des Mieters verklagen.
Mietbedingungen Stand November 2010
Technische Daten
- Tragkraft
- bis 10 t
- Art
- Dieselstapler
- Hersteller
- Still
- Hubhöhe
- bis 6 m
Weitere Kategorien des Vermieters
Vermieter
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