Standort: Weil der Stadt, Deutschland
Art.-Nr.: 8699379234
Lieferung möglich

Top Ausstattung

  • Baujahr
  • 2009
  • Fahrzeugmodell
  • Lamborghini Gallardo
  • Farbe
  • Gelb
  • Kautionshöhe
  • bis 2.500 EUR
  • Klimaanlage
  • Ja
  • Kreditkarte
  • Nicht erforderlich

Beschreibung

SC

Sportwagen

Raum Stuttgart · Sportwagen mieten

Lamborghini Gallardo mieten im Raum Stuttgart

5,2-Liter-V10-Saugmotor, 560 PS, Allrad und ein Sound, den kein moderner Sportwagen mehr so bietet. Das Flaggschiff der Flotte.

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Weitere Fotos folgen in Kürze.

Im Detail

Die Eckdaten

Motor

5,2 l V10 Saugmotor (kein OPF)

Zylinder

10

Leistung

560 PS (412 kW)

Drehmoment

540 NM

0–100 km/h

ca. 3,7 s

Höchstgeschw.

325 km/h

Getriebe

E-Gear mit Schaltwippen

Antrieb

Allrad (LP560-4)

Exterieur

Arancio (Orange)

Mindestalter

25 Jahre

Das Erlebnis

Italienische Ikone mit 5,2-Liter-V10-Saugmotor – das Flaggschiff der Flotte.

Der Gallardo LP560-4 ist eine italienische Ikone: 5,2 Liter Hubraum, zehn Zylinder, 560 PS – und vor allem ein echter Saugmotor ohne Partikelfilter. Dieser Sound existiert in modernen Sportwagen schlicht nicht mehr. Ab etwa 4.000 Touren wird aus dem Bollern ein Schrei, der dir durch den ganzen Körper geht.

Dazu Allradantrieb für Traktion in jeder Lage, E-Gear mit Schaltwippen und der Sprint auf 100 km/h in rund 3,7 Sekunden. In Arancio-Orange mit schwarzen Felgen und orangefarbenem Felgenrand bleibt er nirgends unbemerkt – das Flaggschiff der Flotte, für den Tag, an dem es das Besondere sein soll.

Ausstattung

  • Navigationssystem

Mietbedingungen

SC. Sportwagen Vermietung (Verwaltet über Fa. Car-Effekt-Performance) Stand 11.2024 

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer, Mitfahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch Zusage per E-Mail bzw. 

durch telefonische Zusage, die vom Vermieter in Textform bestätigt werden muss, zustande. 

2. Grundsätzlich besteht für Mietverträge kein Widerrufsrecht. 

3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter 

bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der 

Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten 

Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an 

einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig 

zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen 

Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis 

erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, 

den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur 

kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. 

B: Allgemeines

1. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. 

Kraftstoffkosten sowie Betriebsstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des 

Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird SC Sportwagenvermietung die 

Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4€ / 

Liter fehlendem Kraftstoffs in Rechnung stellen. 

2. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über 

die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages 

dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des 

vereinbarten Mietpreises fähig ist. 

3. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der 

Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder 

Drogenbeeinflussung zu fahren. 

4. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen. 

5. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-System ausgestattet. 

6. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt 

ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur 

Folge hat. Sollte das nicht gehen, wird eine extra Vereinbarung getroffen. 

7. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich 

der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker 

des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die 

berechtigten Lenker wirken. 8. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines 

ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört 

insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, 

die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige 

Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des 

Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. 

9. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. 

Bei Verstößen haftet der Mieter unbeschränkt für alle entstandenen Schäden. 

C: Mietzeit und Zahlungsbedingungen

1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als 

Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des 

Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/4 des Tagespreises 

berechnet. 

2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter 

rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu 

lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin 

zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben 

sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung 

des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter 

sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten 

Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter 

verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen 

Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche 

Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter 

vorbehalten. 

3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des 

Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei 

vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. 

4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, 

in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger 

im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen. 

5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes 

gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende 

Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

6. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder wird die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt, ist die Fa.SC 

Sportwagenvermietung berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die 

Schadenselbstbeteiligungen und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte 

abzurechnen. D: Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden 

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den 

Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich 

erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats 

vorgenommen werden. 

Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur 

von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 99€ 

betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen 

erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter 

verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und 

Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges 

gegeben war. 

1. Schäden durch Unfall 

 Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und 

privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und 

einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer 

Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. 

 Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet: 

2. a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der 

benachrichtigten Polizei. 

3. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und 

Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und 

4. c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der 

Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu 

erstellen und dem zuständigen Car-Effekt-Performance Mitarbeiter zu übergeben. 

 Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen 

oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des 

Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung 

vorzugreifen. 

 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem 

Unfall zu verständigen. Mieter muss auf eigene Kosten das Fahrzeug zum Abholungsort 

bringen. Sowie die Übernahme sämtlicher Gebühren der Standkosten im Schadensfall 

(Inland/Ausland Europa). 

 Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, 

Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der 

Zwischenzeit behoben sein sollten. 

5. Mutwillige Zerstörung  Jegliche Beschädigung durch aggressives fahren, Burnouts, Drifts, Launch-Control-Starts oder 

ähnlichem wird mit mindestens 600€ bis hin zum begleichen von nachweislichen 

Folgeschäden verrechnet. 

E: Haftung des Mieters

1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker 

1. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, 

so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als 

Gesamtschuldner unbeschränkt. 

2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers 

1. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden 

durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche 

Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall 

haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des 

vereinbarten Selbstbehalts. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und 

Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. 

2. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen 

begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und 

Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen 

Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder 

sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. 

3. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder 

Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind. 

3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher 

Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. 

1. Die Haftungsreduzierung nach E. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte 

Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist SC 

Sportwagenvermietung berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens 

entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei 

sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt. 

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. 

den Ziff. A. B. D. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen 

Pflichtverletzung ist SC.Sportwagen Vermietung berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der 

Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in 

Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog 

§ 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt 

der Mieter/Fahrer. 

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter E. II. und III. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf 

Schadensersatz: 

 in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige 

Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den 

Versicherungsschutz gemäß§ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie 

darüber hinaus, 

 bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder 

Drogenbeeinflussung, sowie unerlaubten entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) 

 wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an 

einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen 

erforderlichen Fahrerlaubnis ist, 

 wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, 

 bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem 

Mietfahrzeug. 

4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes 

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: 

1.

 Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer 

eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den 

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – 

soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, 

Sachverständigengebühren und etwaige weitere SC Sportwagenvermietung entstehende 

Kosten und Mietausfall in Höhe von 50 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. 

 Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten 

weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses 

Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. 

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz. 

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der 

Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen 

Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob 

fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese 

Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der 

Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an 

bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden. 

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu 

kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer 

und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch 

entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der 

Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten. 

H:Stornobedingungen, Aufrechterhaltung der Reservierung

1. Bis 30 Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Verschiebung der Buchung um maximal 4 Wochen 

gegen eine Umbuchungsgebühr von 50 EUR möglich. Eine verschobene Buchung kann nicht mehr 

storniert werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt nicht. 

2. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden 

vorher möglich. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:• bis 8 

Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei 

• ab Beginn der 6. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises 

• ab Beginn der 3. Woche bis zum Beginn der 1. Woche vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises 

• unter 1 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises 

• bei Nichtabholung: 80% des Mietpreises. 

3. Die Kalkulationsgrundlage für die Stornogebühr ist immer der Gesamtmietpreis inkl. aller 

Gebühren und Extras. 

4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Dem 

Mieter steht der Nachweis frei, dass SC Sportwagenvermietung die in Absatz 1 und 2 genannten 

Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. 

5. Bei schlechtem Wetter entfällt die Stornogebühr bezüglich Terminverlegung. 

Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die 

Reservierung 1 Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden 

freigegeben. Pauschalpreis für eine Felgenbeschädigung sind 500€ pro Felge, bzw. bei höherwertige nach Preis der Instandsetzung.  

Technische Daten

  • Antrieb
  • Allradantrieb
  • Getriebe
  • Automatik
  • Leistung
  • über 500 PS
  • Leistung (PS)
  • 560
  • Marke
  • Lamborghini
  • Mindestalter
  • ab 25 Jahren

Weitere Kategorien des Vermieters

Vermieter

Car-Effekt-Performance Sportwagen Lackveredelung
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Gesamtbewertung des Vermieters:
5
(*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★
2 Bewertungen
Felix K.
(*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★
08.07.2026

Bedingt meines Sportunfalls kam es leider nicht zum Ausleihen des Fahrzeugs. Dafür kann ich die Kommunikation mit Mario bewerten. Diese war immer einwandfrei und gerade dann, wenn es zu Komplikationen kommt, zeigt sich wer ein guter Dienstleister ist. An dieser Stelle nochmal danke Mario, für die stressfreie Abwicklung. Bis bald. Felix


Mieter
(*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★ (*)★★
10.05.2026

Alles perfekt gelaufen, sehr netter Kontakt, Aston war ein Traumauto, immer wieder gerne.⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️👍🏼

Standort

Siemensstraße 9
71263 Weil der Stadt
Deutschland

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